Familienbeihilfe / Familienbonusplus

 

Aufgrund der E des OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s - findet eine Anrechnung der FBH auf den Unterhalt für mj. Kinder nicht mehr statt.

 

 

 

FAMILIENBEIHILFE

 

ab 01.01.2018

 

Alter

Betrag

0-3

114,00

3-10

121,90

10-19

141,50

>19 bis 24

165,10

 

 

 

Zuschlag für erheblich behindert

155,90

 

ab 1. Jänner 2018, erhöht sich die Familienbeihilfe
monatlich für jedes Kind, wenn sie,
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

 

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im September
eine zusätzliche Beihilfe von € 100,00 gezahlt.

 

 

ab 01.01.2016

 

Alter

Betrag

0-3

111,80

3-10

119,60

10-19

138,80

>19 bis 24

162,00

Zuschlag für erheblich behindert

152,90

 

Ab 1. Jänner 2016 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie,
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

 

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im September
eine zusätzliche Beihilfe von € 100,00 gezahlt.

 

 

ab 01.07.2014

 

Alter

Betrag

0-3

109,70

3-10

117,30

10-19

136,20

>19 bis 24

158,90

Zuschlag für erheblich behindert

150,00

 

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. ab 1. Juli 2014, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

 

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird im September
eine zusätzliche Beihilfe von € 100,00 gezahlt.

 

 

bis 30.06.2014

 

Alter

Betrag

0-3

105,40

3-10

112,70

10-19

130,90

>19 bis 24

152,70

Zuschlag für erheblich behindert

138,30

 

Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe
monatlich für jedes Kind, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 Euro für jedes Kind

 

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird ab 01.01.2011 im September
eine zusätzliche Beihilfe von € 100,00 gezahlt.

 

Für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren wird bis 31.12.2010 im September
eine 13. FBH gezahlt.

 

 

Kinderabsetzbetrag

 

je Kind

58,40

 

 

Unterhaltsabsetzbetrag

 

erstes Kind

29,20

zweites Kind

43,80

drittes Kind

58,40

jedes weitere Kind

58,40

 

 

Mehrkindzuschlag

 

Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

 

je Kind

20,00

 

 

 

Kinderfreibetrag

 

Für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird, kann jährlich ein Freibetrag von 440 Euro bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Durch Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen vermindert der Kinderfreibetrag die zu zahlende Lohnsteuer in Höhe des jeweiligen Steuersatzes.

 

Machen beide Elternteile den Kinderfreibetrag bei ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend, beträgt er pro Elternteil 300 Euro jährlich. Für Kinder, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht ebenfalls ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich.

 

 

 

 

 

FAMILIENBONUSPLUS

 

Der Familienbonusplus ist eine Negativsteuer die es seit 01.01.2019 gibt.

 

 

 

Ab 01.07.2022:

 

* bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 168,68 (jährlich € 2.000,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 54,18 (jährlich € 650,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.

 

 

 

ab 01.01.2019:

 

Folgende Neuerungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2018 mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2019 eingeführt.
* bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 125,00 (jährlich € 1.500,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 41,68 (jährlich € 500,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* Teilung 1:1 des FB+ zwischen dem Bezieher der FBH und dem Geldunterhaltspflichtigen Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 33 Abs. 3a Ziff. 3 lit. c EStG 1988.
* Einführung eines Kindermehrbetrags als Negativsteuer, wenn die Einkommens-steuer nach § 33 (1) EStG weniger als € 250,00 beträgt im Ausmaß des Differenzbetrag der Einkommenssteuer zu € 250,00, maximal daher € 250,00, sofern diesem Elternteil der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser Kindermehrbetrag steht jedoch nicht zu wenn der Berechtigte für mindestens 330 Tage im Jahr Bezüge aus der Grundversorgung, der Mindestsicherung, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht.
* befristet für die Zeit 2019 bis Ende 2021 besteht für einen getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit 90% des FB+ zu beanspruchen, wenn er die Kinderbetreuungskosten trägt und diese mehr als € 1.000,00 jährlich betragen
* Abschaffung des Kinderfreibetrags
* Abschaffung der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (limitiert mit maximal € 2.300,00 jährlich mit daraus resultierender Lohn- oder Einkommenssteuerersparnis je nach Grenzsteuersatz € 1.265,00, € 1.150,00, € 1.104,00, € 805,00, € 575,00 bzw. € 0,00);