Der OGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Haftung eines Hundehalters besteht, wenn dieser seinen Hund außerhalb des Ortsgebietes - im Freiland - nicht angeleint hat. Im Konkreten hat der Hundehalter seinen Hund trotzdem in einer Entfernung von 50 m eine andere Person mit dessen Hund an der Leine gegangen war, nicht angeleint. Es kam in weiterer Folge zu einem Gerangel zwischen den Hunden, bei welchem die, den Hund an der Leine führende, Person zu Sturz kam. Diese machte Schadenersatzansprüche geltend.
Nach Ansicht des OGH kam der beklagte Hundehalter seiner Verwahrungspflicht, die auch im Freiland besteht, nicht nach, da er den Hund nicht angeleint hatte und der Hund auch auf Kommandos nicht reagierte, sodass der Halter keine Kontrolle hatte. Der Klage wurde Folge gegeben.
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