Ein Fußgänger der zügig über einen Geh- und Radweg geht, ohne auf die in diesem Fall von links kommende E-Bikefahrerin zu achten, trägt das Alleinverschulden am Zustandekommen der Kollision.
Die gemäß § 68 Abs. 1 StVO zu befolgende Verhaltensregel für Radfahrer auf Geh- und Radwegen dient lediglich dazu, dass Fußgänger die sich bereits auf den Geh- und Radweg befinden, geschützt sind. Ein Geh- und Radweg ist keine Fahrbahn und muss daher ein Fußgänger der einen Geh- und Radweg an einer Stelle ohne Lichtzeichen und Schutzweg überschreiten will, sich vergewissern, dass dadurch keine Wegbenützer gefährdet werden.
Um "Ihr Recht" zu erfahren, erhalten Sie von mir die optimale juristische Beratung, die auf Ihre Anliegen eingeht. Mein Team und ich werden gemeinsam mit Ihnen Ihren "Weg durch das Rechtssystem"
erkunden und für Sie gangbar gestalten.
Dazu ist eine Honorartransparenz unabdingbar. Ich werde Sie daher nicht nur über die Möglichkeiten und Risken Ihres Vorhabens oder Problems aufklären, sondern auch die Honorarfrage erörtern. Ich
werde über die entstehenden Kosten, soweit möglich einen Überblick geben und mit Ihnen die Honorarverrechnung (RATG, AHK, Vereinbarung eines Stundenhonorars) detailliert besprechen.
Für Sie zum Download: "Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte" herausgegeben von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (www.oerak.at)