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VERJÄHRUNG PFLICHTTEILSANSPRÜCHE 1 JAHR NACH DEM TOD

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde mit § 1487a ABGB durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 neu geregelt.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruches maßgebenden Tatsachen.

Die bloße Kenntnis der Abstammung und des Todes reichen dafür nach dem Obersten Gerichtshof nicht aus.

 

Da die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers erfolgen kann, ist diese Frist der Verjährungsfrist von 3 Jahren hinzuzurechnen, sodass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ab dem Tod insgesamt binnen 4 Jahren erfolgen kann.


Honorarinfo

Um "Ihr Recht" zu erfahren, erhalten Sie von mir die optimale juristische Beratung, die auf Ihre Anliegen eingeht. Mein Team und ich werden gemeinsam mit Ihnen Ihren "Weg durch das Rechtssystem" erkunden und für Sie gangbar gestalten.

Dazu ist eine Honorartransparenz unabdingbar. Ich werde Sie daher nicht nur über die Möglichkeiten und Risken Ihres Vorhabens oder Problems aufklären, sondern auch die Honorarfrage erörtern. Ich werde über die entstehenden Kosten, soweit möglich einen Überblick geben und mit Ihnen die Honorarverrechnung (RATG, AHK, Vereinbarung eines Stundenhonorars) detailliert besprechen.

 

Für Sie zum Download: "Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte" herausgegeben von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (www.oerak.at)


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