Es war durch den OGH in einer Entscheidung die Frage zu klären, inwieweit E-Scooter-Fahrer den Fahrbahnbereich neben dem Zebrastreifen bevorrangt gegenüber dem abbiegenden Fahrzeuglenker in Anspruch nehmen dürfen.
Vorauszuschicken ist, dass für diesen Fall, die gesetzliche Regelung für Radfahrer herangezogen wurde.
Die Wartepflicht des abbiegenden Fahrzeuglenkers gegenüber dem Radfahrer besteht unabhängig davon, ob der markierte Fahrbereich neben dem Zebrastreifen als Radüberfahrt gekennzeichnet ist, oder nicht. Für den Fall, dass dies nicht als Radstreifen ausgewiesen ist, handelt es sich um einen freigegebenen Fahrstreifen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, weshalb Radfahrer als Benützer dieses Fahrstreifens nicht behindert werden dürfen.
Fahrer von E-Scootern dürfen die Fahrbahn gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO wie Radfahrer benützen, sodass der E-Scooter-Fahrer ebenfalls nicht beeinträchtigt werden darf und die Wartepflicht des Autolenkers besteht.
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