Der Kläger war im Bereich eines Geh- und Radweges auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle mit einem E-Bike unterwegs. Der Beklagte benutzte unter Missachtung des Verbotszeichens die Zufahrt zur Tankstelle als Ausfahrt und hat den herannahenden Kläger aufgrund einer vorhandenen Hecke nicht gesehen und kam es zur Kollision. Der Kläger, der beim Unfall schwere Verletzungen erlitt, trug keinen Fahrradhelm. Obwohl unstrittig war, dass den Beklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, musste der OGH über das Mitverschulden des Fahrradfahrers entscheiden. Der OGH kam zur Erkenntnis, dass das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinne vorsieht, sondern es vielmehr ausreicht, wenn die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern, insbesondere gegenüber der Gesundheit durch Nichttragen eines Helmes vorliegt. Dies hat der OGH im konkreten Fall bejaht und aus diesem Grunde eine Kürzung des Schmerzengeldes um ein Fünftel ausgesprochen.
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