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PFLEGEVERMÄCHTNIS – WAS IST PFLEGE?

Nach § 677 ABGB kommt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die in den letzten 3 Jahren vor seinem Ableben ihn nicht bloß im geringfügigen Ausmaß gepflegt hat, ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu, soweit dafür nicht Zuwendungen gewährt wurden oder ein Entgelt vereinbart wurde. In einer früheren Entscheidung hat der Fachsenat des OGH bereits festgestellt, dass bei „Fremdpflege“ zB durch stationäre Aufnahme im Krankenhaus, ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis nur insoweit in Betracht kommen kann, als während der stationären Aufnahme zusätzliche Pflegeleistungen zu Gunsten des Verstorbenen verrichtet wurden, an deren alleinigen Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war. Der Begriff „der Pflege“ im Sinne des Gesetzes ist weit gefasst. Es werden alle objektiv erforderlichen Unterstützungsleistungen zu Gunsten des Verstorbenen gesehen, die dieser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit selbst nicht verrichten konnte. Bloße Besuche oder Telefonate sind nach Ansicht des OGH keinesfalls als Pflegeleistungen zu sehen. 


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