Entlang der Grenze zwischen den beiden je im Eigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften befindet sich ein Grenzpunkt, der im Grenzkataster verzeichnet ist. Die Beklagten haben eine Zaunsäule mit einem Metallsteher samt Halterung montiert, die die Grenze um 5 cm überragt. Der Beklagte berief sich auf die Toleranz von 5 cm, die in der Vermessungsverordnung vorgesehen ist. Die Klägerin drang mit ihrer Beseitigungsklage durch und der OGH bestätigte, dass die in der Vermessungsverordnung vorgesehene Toleranzgrenze von 5 cm einen Beseitigungsanspruch nicht ausschließt.
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Hier finden Sie: "Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte" herausgegeben von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (www.oerak.at)
