Der Oberste Gerichtshof hat sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die Nutzung eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem ausgestatteten Fahrzeuges im Falle der klagsweisen Auseinandersetzung zu berechnen ist. In einer jüngst ergangenen Entscheidung, hat der OGH nun ausgesprochen, dass wenn der Hersteller eines Fahrzeuges aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen auf den Ersatz des Kaufpreises und Rückgabe des Fahrzeuges geklagt wird, dieser den entstandenen Vorteil durch die Nutzung des Fahrzeuges als Gegenforderung geltend machen kann. Es kommt hier aber nicht die Händlereinkaufpreismethode, sondern eine lineare Abwertung zur Anwendung.
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Hier finden Sie: "Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte" herausgegeben von der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (www.oerak.at)