In einer jüngst ergangenen Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage des Verschuldens nach einem Zusammenstoßen zwischen zwei Skifahrern zu befassen.
Es versuchte der Kläger die Piste von einer Einmündung aus entgegen der Hauptfahrrichtung zu überqueren, um zu einer Skihütte zu gelangen. Die Beklagte näherte sich aus der Hauptfahrrichtung und kollidierte mit dem auf der Piste fahrenden Kläger. Es war der Beklagten die Querungsabsicht des Klägers erst kurz vor der Kollision erkennbar. Der OGH sprach aus, dass an solchen neuralgischen Stellen allen beteiligten Pistenbenützern eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt werden kann, sodass er aussprach, dass das Mitverschulden des beklagten Skifahrers gegenüber dem Eigenverschulden des klagenden Skifahrers vernachlässigbar war.
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